
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Geltung der Bedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") der IMS Industriemontage Schneider ("IMS") sind ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von IMS erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des jeweiligen Bestellers ("Kunde") werden nur dann und insoweit Bestandteil, als IMS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn IMS in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführt. Sie gelten auch ohne ausdrückliche Erwähnung für alle künftigen Geschäftsabschlüsse mit IMS.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Auftragsvereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von IMS maßgebend.
Angebote und Vertragsabschluss
IMS behält sich an Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und an allen jeweils dazugehörigen technischen Unterlagen (im Folgenden jeweils "Unterlagen") eigentums- und urheberrechtliche Verwendungsrechte uneingeschränkt vor. Dies gilt auch für sonstige Unterlagen, die wir während der Auftragsausführung an den Kunden übergeben werden. Die Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von IMS weder vervielfältigt noch kopiert noch Dritten in sonstiger Weise zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke benutzt werden. Die Unterlagen (einschließlich etwaig gefertigter Kopien) sind auf Verlangen von IMS unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.
An Angebote hält sich IMS für sechs (6) Wochen vom Tag der Erstellung des Angebots gebunden, es sei denn, das Angebot enthält eine abweichende Bindefrist oder es ist ausdrücklich als "unverbindlich" bzw. "freibleibend" gekennzeichnet. Die Annahme eines bindenden Angebots bedarf einer Bestellung unter Bezugnahme auf das Angebot mindestens in Textform.
Ist das Angebot als "unverbindlich" bzw. "freibleibend" gekennzeichnet, gilt die Bestellung durch den Kunden als verbindliches Vertragsangebot. Solche Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie mindestens in Textform erteilt werden, und bedürfen einer Auftragsbestätigung durch IMS. Wird eine solche Bestellung nicht binnen vier (4) Wochen nach Zugang von IMS durch Übersendung einer Auftragsbestätigung angenommen, ist der Kunde zum Widerruf dieser Bestellung berechtigt.
Auftragsausführung
Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das betrifft insbesondere notwendige behördliche Genehmigungen sowie Hinweise auf besondere Gefahren wie zum Beispiel Gefahren durch innerbetrieblichen Transport, Kranarbeiten, Absturzgefahren und Explosionsgefahren, wenn diese bei der Ausführung der Tätigkeiten beachtet werden müssen. Soweit neben IMS auch der Kunde und/oder Dritte Leistungen erbringen, trägt der Kunde die Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe.
Der Kunde hat alle Bau- und sonstigen erforderlichen Vorbereitungs- und Nebenleistungen auf seine Kosten zu übernehmen und jeweils fristgerecht fertigzustellen, die für die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeit erforderlich sind. Der Kunde hat insbesondere sicherzustellen, dass am Leistungsort der De-und Remontage ein ordnungsgemäßes, gefahrloses Be- und Entladen durch ausreichende Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist.
Der Kunde ist für Kran-Gabelstapler, Hebebühnen und sonstige Bauleistung wie Wanddurchbrüche oder Dachöffnungen zuständig.
Der Kunde ist verpflichtet, IMS die für die Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, betriebliche Sicherheitsvorschriften, etc. unentgeltlich, vollständig und rechtzeitig zu übergeben.
IMS ist berechtigt, die Arbeiten durch qualifizierte und geeignete Subunternehmer durchzuführen zu lassen. Über einen Subunternehmereinsatz wird IMS den Kunden rechtzeitig informieren.
Die durch IMS geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung. Zusätzliche Leistungen sind alle Leistungen, die nicht bereits auf Grundlage der Vereinbarung der Parteien geschuldet sind. Zusätzliche Leistungen werden durch IMS gegen gesonderte Vergütung zum Nachweis und nur nach gesonderter Beauftragung durch den Kunden (schriftlich oder per E-Mail) erbracht.
Arbeitszeiten und Leistungen von IMS werden durch den Kunden bzw. einem vom Kunden bevollmächtigen Dritten wöchentlich oder nach gesonderter Vereinbarung täglich bestätigt.
Leistungsterminvorgaben des Kunden sind für IMS nur dann verbindlich, wenn diese durch IMS ausdrücklich bestätigt wurden. IMS haftet insbesondere nicht für Verzögerungen in Folge einer Verschiebung des Zeitplans des Gesamtprojekts oder aus anderen Gründen, die IMS nicht zu vertreten hat.
Preise und Zahlungsbedingungen
Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, bestimmt sich die Vergütung von IMS nach den bei Vertragsabschluss gültigen Stunden- und Verrechnungssätzen von IMS.
Bei einem Leistungszeitraum von bis zu zehn (10) Werktagen stellt IMS die Leistungen nach Abschluss der Ausführung in Rechnung. Bei einem Leistungszeitraum von mehr als zehn (10) Werktagen ist IMS berechtigt, vor Endabrechnung angemessene Abschlagszahlungen für bereits abgeschlossene Leistungen unter Berücksichtigung der abgezeichneten Arbeits- und Leistungsnachweise in Rechnung zu stellen.
Rechnungen werden innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug auf ein durch IMS zu bestimmendes Konto zur Zahlung fällig.
Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderung ist von IMS anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder seine Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung von IMS.
Sollten zwischen Vertragsabschluss und dem Leistungsbeginn mehr als vier Monate liegen, ist IMS im Falle von Kostensteigerungen, die während dieses Zeitraumes eingetreten und von IMS nicht zu vertreten sind (z. B. Preiserhöhungen der Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn-, Transport- oder Materialkosten), zu einer entsprechenden Anpassung der Preise auf Nachweis berechtigt.
Kündigung
IMS ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Kunde
a) mit einer Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise länger als zwei Monate in Verzug ist oder
b) Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder
c) wiederholt seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
In diesen Fällen steht IMS die vereinbarte Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen in voller Höhe zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
Abnahme
Der Kunde ist verpflichtet, die von IMS durchgeführten Arbeiten und in sich abgeschlossene Teilleistungen unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zu untersuchen und abzunehmen. Die Leistungen sind auch bei unwesentlichen Mängeln abzunehmen.
Als abgenommen gelten die Leistungen auch, wenn IMS dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ansonsten gelten die Leistungen mit Ablauf einer Frist von fünf (5) Werktagen als abgenommen, nachdem der Kunde den Leistungsgegenstand rügelos in Gebrauch genommen hat.
Verweigert der Kunde die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen von IMS an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken. Bleibt er einem von IMS innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, kann IMS die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. § 650g Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Gewährleistung
Die Gewährleistung von IMS richtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachstehend nichts Abweichendes vereinbart ist.
Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Sachmängel hat der Kunde unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und / oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Sachmängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
Bei Vorliegen eines Mangels ist IMS nach eigener Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder die Ware neu zu liefern bzw. das Werk neu zu erstellen (Nachlieferung).
Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr gerechnet ab Abnahme (bei Werkleistungen) bzw. ab Gefahrenübergang (bei Warenlieferungen). Für eine etwaige Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gelten abweichend von vorstehendem Satz die gesetzlichen Verjährungsfristen. Zwingende Verjährungsregelungen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
Rückgriffsrechte des Kunden gegen IMS nach §§ 445a, 478, 479 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Haftung
IMS haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflicht). Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.
Die Verjährungsfrist nach § 7 Nr. 5 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 8.1 Satz 1 und Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und den Umfang der Auswirkung von der Leistungspflicht befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegendes Ereignis, durch das die Vertragspartei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie nicht von ihm verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.
Der betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
Die Vertragspartner werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Ungeachtet dessen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von betroffenen verbindlichen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als zwei Monate seit dem vereinbarten Leistungsdatum andauert. Das Recht jedes Vertragspartners, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt die einschlägige gesetzliche Regelung.Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand ist der Sitz von IMS. IMS ist davon abweichend berechtigt, den Kunden an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen